Neue Regeln im Jahr 2021

Kurz vor Weihnachten beschloss der Deutsche Bundestag das Jahressteuergesetz 2020. Darin finden sich auch etliche Veränderungen für gemeinnützige Vereine und Stiftungen in Deutschland. Auch neue Zwecke wurden als gemeinnützig anerkannt. Wir zeigen, was sich ändert.

Gleich vorab: Vereine und Stiftungen werden sich auch im Jahr 2021 nicht risikolos politisch einbringen und äußern können. Um diese Frage drückte sich der Bundestag ein weiteres Mal. Wie Attac und Campact können Vereine, die sich politisch engagieren, die Gemeinnützigkeit verlieren. Aber für viele Vereine bringt das neue Jahressteuergesetz 2020 eine Menge Erleichterungen und positive Veränderungen.

Kleine Vereine dürfen jetzt ansparen

Bisher mussten alle Vereine Spenden und andere Einnahmen spätestens im darauffolgenden Jahr zweckbezogen ausgeben. Ausnahme waren zeitlich begrenzte Rücklagen. Damit ist jetzt Schluss. Ab 2021 dürfen gemeinnützige Organisationen, die weniger als 45.000 Euro an jährlichen Einnahmen haben, ihre Mittel einsetzen, wann sie wollen. Die sogenannte zeitnahe Mittelverwendung gilt für sie nicht mehr. Für größere Vereine bleibt sie bestehen. Die gewählte Grenze setzt sich aus allen Einnahmen der Organisation zusammen. Damit sind Spenden aber auch Einnahmen aus dem Zweckbetrieb, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Vermögensverwaltung gemeint.

Mehr Geld durch wirtschaftliche Betätigung

Vereine dürfen sich auch wirtschaftlich mehr betätigen, ohne Steuern zahlen zu müssen. Die Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steigt von 35.000 auf 45.000 Euro. Ab 2021 bleiben die Gewinne beziehungsweise Überschüsse dieser wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe also körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Vorrausetzung ist, dass deren Einnahmen, also nicht nur der Gewinn, im betroffenen Jahr nicht über 45.000 Euro liegen, natürlich einschließlich Umsatzsteuer. Diese neue Freigrenze lässt den meisten Vereinen mehr Spielraum für Sponsoring, Tombola, Kuchenbasar sowie Bratwurst- und Getränkeverkauf bei Events. Umsatz ist also erlaubt!

Spendenbescheinigung erst ab 300 Euro

Für Zuwendungen bis zu 200 Euro genügte bisher als Spendennachweis für das Finanzamt ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank. Damit ist eine Spendenbescheinigung nicht mehr erforderlich. Ab 1. Januar 2021 ist eine Zuwendungsbestätigung erst ab Spenden von 300 Euro nötig.

Neu: Register der Spendenempfänger

Spannend ist die Einführung eines neuen Registers für Zuwendungsempfänger. Damit sind Vereine gemeint, die Spenden annehmen. Zuständig dafür ist das Bundeszentralamt für Steuern. Die Daten dafür werden von den Finanzämtern übermittelt. Das Register ist öffentlich zugänglich. Es soll transparenter machen, welche Organisationen Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.

Dieses zentrale Register soll auch der Ausgangspunkt sein, damit Spendeneingänge und Spenderdaten künftig dem Finanzamt durch die Organisationen digital übermittelt werden. Dann wären Zuwendungsbescheinigungen nicht mehr nötig. Noch gibt es aber keine Meldepflicht von Steuern und Spenderdaten durch die Vereine und Stiftungen an das Finanzamt. In Österreich müssen das die gemeinnützigen Initiativen bei jedem Spendeneingang bereits automatisiert melden.

Auslandsspenden ab 2024 absetzbar

Bisher war es fast unmöglich, an ausländische Organisationen direkt zu spenden und eine Spendenbescheinigung zu erhalten. Ausnahmen gab es nur für Organisationen mit Sitz in der EU. Selbst die Schweiz war außen vor. Das soll sich 2024 ändern. Künftig prüft nicht mehr jedes einzelne Finanzamt, sondern das Bundeszentralamt für Steuern, ob Körperschaften ohne Sitz in Deutschland gemeinnützig sind. Spendet also eine Person in Deutschland ins Ausland, kann sich der Spendenempfänger prüfen lassen. Ist er gemeinnützig anerkannt, kann er auch Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Man darf gespannt sein, welche Unterlagen dafür eingereicht werden müssen.

Mehr Geld für Übungsleiter und Ehrenamtliche

Der Übungsleiterfreibetrag steigt ab 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro. Das ist nur für Vereine interessant, die das Geld haben, um ihre Übungsleiter oder hilfsbereite Personen zu bezahlen. Die Übungsleiterpauschale kommt bei pädagogischen Tätigkeiten, wie Trainern, Ausbildern, Erziehern oder Betreuern zum Tragen. Für andere Tätigkeiten gilt der geringere Ehrenamtsfreibetrag. Er wird von 720 auf 840 Euro erhöht.

Solche Zahlungen sind bis zu diesen Beträgen auch sozialversicherungsfrei. Deshalb kann ein Minijobber, der zugleich auch Einnahmen als Übungsleiter hat, gelegentlich auch mehr als 450 Euro pro Monat verdienen. Trotzdem bleibt er geringfügig beschäftigt.

Interessant ist der Übungsleiterfreibetrag auch für freiberufliche Berater. Sie können im Rahmen einer Lehr- und Vortragstätigkeit zum Beispiel Kurse und Vorträge an Schulen, Bildungseinrichtungen, Volkshochschulen oder soziokulturellen Einrichtungen halten. Damit fallen Sie auch unter den Übungsleiterfreibetrag. Die Bildungseinrichtung muss aber als gemeinnützig anerkannt sein.

Endlich gemeinnützig: Von Friedhof bis Klimaschutz

Alle gemeinnützigen Zwecke sind in der Abgabenordnung festgelegt. 2021 kommt ein Zweck hinzu, den mancher eigentlich schon länger dort wähnte: der Klimaschutz. Es ist aber eher eine Klarstellung, weil bisher auch Umwelt- Naturschutz schon gemeinnützig anerkannt waren.

Neu dazu kommen: Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden und der Freifunk. Unter Freifunk werden nichtkommerzielle Initiativen eingeordnet, die sich der Förderung der lokalen Kommunikation sowie der technischen Bildung und dem Aufbau und Betrieb eines lokalen freien Funknetzes widmen.

Die Steuerbegünstigung für Heimatpflege und Heimatkunde wird um die „Ortsverschönerung“ ergänzt. Auch die Friedhofsverwaltung ist als „Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten“ neu hinzugekommen. Bisher war die bloße Unterhaltung eines Friedhofs kein gemeinnütziger Zweck.

Bildquellen

  • Geld und Taschenrechner: pxhere.com
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