Erben will gelernt sein

Stiftungen und gemeinnützige Vereine können ganz oder teilweise erben. Doch eine Erbschaft hat so ihre Tücken, und das beginnt schon, wenn der Erbfall bekannt wird. Vieles ist zu bedenken, bevor man ein Erbe antritt und wie man mit Miterben umgeht.

Nach einer Studie des SOS Kinderdorf weltweit würden zwar zwei Drittel der Deutschen den Wunsch ihrer Verwandten respektieren, an eine gemeinnützige Organisation zu vererben. Trotzdem sind gerade diese Fälle immer wieder knifflig. Das hat besonders etwas mit der Ausgangslage bei solchen Erbschaften zu tun.

Erblasser gut beraten

Die Erblasser sind sich nämlich über die Tragweite ihrer Entscheidung für ein gemeinnütziges Vererben nicht immer bewusst. Gerade bei einer Erbschaft an Stiftungen kann das wichtig sein. So beschreibt Rechtsanwalt und Notar Alfred Eckhard Harbs einen Fall, wo eine Erblasserin, die eine Stiftung bereits zu Lebzeiten regelmäßig mit großen Spenden für die Stiftungsarbeit unterstützte, nun ihr Vermögen auch der Stiftung testamentarisch vermachte. Im Testament schrieb sie aber nicht konkret für welchen Zweck das Vermögen eingesetzt werden soll. Die Stiftung hätte das Geld ja weiterhin gern für die aktive Stiftungsarbeit eingesetzt. Aber die Stiftungsaufsicht war anderer Meinung, weil eine Zuwendung von Todes wegen an eine Stiftung grundsätzlich immer dem Vermögen zuzuführen sei, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Dementsprechend blieb der Stiftung nur der Zins aus dem Vermögen für die Stiftungsarbeit. Der Beratung von Erblassern, auch in diesen rechtlichen Fragen, kommt also eine große Bedeutung zu.

Juristisch wird zwischen vier Formen der Teilhabe an einem Nachlass unterschieden:

1. Alleinerbe/in

2. Miterbe/in in einer Erbengemeinschaft

3. Vermächtnisnehmer/in

4. Auflagenbegünstigte/r

Ist die Stiftung oder der Verein Alleinerbe dürfen sie auch allein über die Verwaltung und Liquidierung des Nachlasses entscheiden. Auch hier sollte man aber prüfen, ob man wirklich Erbe ist (Erbenstellung) und erst bei positivem Ausgang Verbindlichkeiten des Nachlasses bedienen. Als Teil einer Erbengemeinschaft entscheiden alle Mitglieder der Gemeinschaft gemeinsam über die Nachlassgegenstände. Hier heißt es, vernünftige Lösungen zu finden, denn schon ein Miterbe kann das ganze Verfahren blockieren.

Als Vermächtnisnehmer erhält man einen Geldbetrag oder andere Vermögensteile testamentarisch vermacht. Hier entsteht ein schuldrechtlicher Anspruch an den oder die Erben. Die Zahlung eines Geldbetrages kann übrigens vom Erben nicht steuerlich als Spende geltend gemacht werden. Es war ja die Entscheidung des Erblassers oder der Erblasserin. Im Testament kann auch eine Auflage hinterlegt werden, etwas aus dem Erbe für einen gemeinnützigen Zweck zu geben. Dies ist die schwächste rechtliche Position, weil man hier keinen Anspruch hat, die Zahlung einzufordern.

Nachlass gut prüfen

Entscheidend ist für Vereine und Stiftungen die Frage nach der Werthaltigkeit des Nachlasses. Und die Zeit läuft, denn schlägt man das Erbe nicht innerhalb von sechs Monaten aus, gilt es in Deutschland als angenommen. Das Problem ist oft, dass die Stiftung zwar als Erbin eingesetzt ist, es aber noch Miterben, Pflichtteilsberechtigte oder andere Ansprüche geben kann. Diese machen gern schon mal Druck, dem ein gemeinnütziger Träger aber widerstehen muss, um den Nachlass zu bewerten und eventuelle Haftungsansprüche aus dem Nachlass auf die Höhe des Nachlasses zu beschränken. Tritt man ohne Prüfung in ein Erbe ein, kann das zu unschönen Forderungen von Nachlassgläubigern führen. Befürchtet man beispielsweise eine Überschuldung des Erbes, so kann die Organisation beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen. Sie verliert dadurch zwar den Zugriff auf das Erbe, trägt als Stiftung oder Verein aber keine Haftung mit seinem Vereins- oder Stiftungsvermögen. Denn der Nachlass wird erst nach Begleichung aller Verbindlichkeiten durch das Nachlassgericht ausgezahlt. Um ein Erbe anzutreten, sind also besonnenes Handeln und eventuell externer Sachverstand von Nutzen.

Experte Alfred Eckhard Harbs empfiehlt gemeinnützigen Organisationen im Erbfall folgendes Vorgehen:

1. Personelle Ressourcen der Stiftung analysieren, evtl. Beratung von außen holen

2. Überblick zum Nachlass und zur Erbenstellung (bin ich Erbe oder nicht) verschaffen

3. Kontakt zum Umfeld des Erblassers suchen

4. Erbschaft (zunächst) nicht ausschlagen

5. Bei privatschriftlichem Testament Erbschein beantragen

6. Nachlassverwaltung ggfs. in Erwägung ziehen

7. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen erfüllen

Mehr zu diesen und anderen Themen auch in der aktuellen Fortbildung „Stiftungsmanager*in (FA)“ und der Fortbildung Nachlassfundraising an der Fundraising-Akademie.

Bildquellen

  • Altes Haus: freepik - rawpixel.com

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner