Neues Lobbyregister ab 2024

Nach nur einem Jahr wir das Lobbyregister auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Für Non-Profit-Organisationen, die Einfluss auf die politische Bundesebene nehmen wollen, bedeutet das einige Neuerungen. Das Fundraising kann aufatmen.

Der erste Wurf des Lobbyregisters war ein Erfolg für mehr Transparenz. Derzeit gibt es knapp 6.000 Einträge im Lobbyregister mit über 32.000 zur Interessenvertretung berechtigten Personen. Das Register ist digital, öffentlich zugänglich und wird von der Bundestagsverwaltung geführt. Nach einem Jahr schärft die Regierungskoalition nun nach.

Neue Regeln für Lobbyarbeit

Bisher enthält das Lobbyregister eine Vielzahl von Angaben zu den Interessenvertretungen, ohne Klarheit über den tatsächlichen Einfluss zu schaffen. Die Reform soll jetzt zu einer erheblichen Stärkung der Aussagekraft der Einträge führen. Denn künftig muss angegeben werden, auf welche Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben sich die Interessenvertretung konkret bezieht und zu diesen sogenannten Regelungsvorhaben grundlegende Stellungnahmen und Gutachten im Register hochladen.

Eine weitere Verbesserung ist die Angabe, ob die im Lobbyregister gemeldeten Personen aktuell oder in den letzten fünf Jahren Abgeordnete oder Regierungsmitglieder oder für diese beschäftigt waren. Das soll den sogenannten „Drehtüreffekt“ vermeiden helfen, in dem politisch Verantwortliche geschmeidig ins Lobbylager oder zurück wechseln.

Immer noch Kritik

Zwei wichtige Punkte wurden allerdings nicht angepackt, kritisiert Norman Loeckel, Co-Leiter der Arbeitsgruppe Politik von Transparency International Deutschland: „Die Überarbeitung des Lobbyregisters bringt viele kleine Schritte nach vorne – der große Wurf ist es nicht geworden. Die Ampel hat leider die wirklich heißen Eisen nicht angepackt, insbesondere die Abschaffung der Ausnahmen für Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Kirchen.“ Diese Ausnahme entpuppte sich, wie man hört, allerdings als Bumerang für die Lobbyarbeit dieser Institutionen. Denn die Bundestagsabgeordneten waren sich dieses Sonderstatus offenbar nicht bewusst und schlossen diese Anfragen wegen fehlender Registereinträge sogar aus. Es steht jeder dieser Institutionen natürlich frei sich einzutragen.

Der zweite Punkt der von Transparency kritisiert wird, ist die fehlende Einführung einer unabhängigen Kontrollinstanz in Form eines Lobbybeauftragten. Allerdings kann die Bundestagsverwaltung nach neuer Gesetzeslage nun besser prüfen, ob die Angaben im Lobbyregister wirklich stimmen und auch Nachweise und Korrekturen verlangen und wird dafür auch personell besser ausgestattet.

Fundraising nicht mehr benachteiligt

Für die Fundraising-Abteilungen war besonders die Regelung zur Veröffentlichung der Namen von Großspendern ein Ärgernis. Es galt zwar eine Übergangsregelung, aber das beruhigte kaum. Besonders ärgerlich: Personen, die spenden, wurden deutlich stärker in den Fokus genommen und veröffentlicht als Sponsoren. Nun gilt neu, dass die jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von je 10.000 Euro angegeben werden müssen. Es gibt auch nicht mehr die Möglichkeit, Angaben zur Finanzierung zu verweigern. Und das gilt für Sponsoring wie für Spenden.

Aber: Bei Schenkungen und sonstigen Zuwendungen Dritter, also auch Spenden, sind die Schenker nur dann namentlich anzugeben, wenn je zuwendender Person der jährliche Gesamtwert von 10.000 Euro überschritten wird und zugleich zehn Prozent der Gesamtsumme aller erhaltenen Schenkungen in dem Jahr übersteigt. Damit übernimmt das Gesetz den Standard von Transparency International und der Initiative Transparente Zivilgesellschaft. Denn ein relevanter Einfluss auf Entscheidungen einer Organisation kann eben nicht bestehen, wenn man nur einer unter sehr vielen Großspendern ist.

Gefragt wird aber nun auch nach den Haupteinnahmequellen. Dabei wird nicht die Höhe der jeweiligen Einnahme abgefragt, sondern es sollen die Anteile an den Einnahmen gewichtet und in eine Reihenfolge gebracht werden. Folgende Finanzierungsquellen stehen zur Auswahl:

• Wirtschaftliche Tätigkeit
• Öffentliche Zuwendungen
• Schenkungen/Spenden und sonstige lebzeitige Zuwendungen
• Mitgliedsbeiträge
• Sonstiges

Es hätte übrigens viel schlimmer kommen können, wenn sich die AfD-Fraktion mit ihrem Änderungsvorschlag durchgesetzt hätte. Sie wollte gleich die Finanzierung von Organisationen aus Steuermitteln verbieten, wenn diese im Lobbyregister gemeldet sind. Das hätte bedeutet, dass fast alle gemeinnützigen Organisationen ihren politischen Einfluss oder ihre öffentlichen Zuwendungen verloren hätten. Wieder ein Beispiel, wie diese Partei zur Zivilgesellschaft steht.

Ab 1. März 2024 Änderungen einpflegen

Was ist jetzt zu tun? Das Gesetz tritt erst am 1. März 2024 in Kraft. Das heißt, der Druck der Eintragung in der Vorweihnachtszeit entfällt diesmal. Ab dem Zeitpunkt können die neuen Angaben ins Lobbyregister eingetragen werden. Bis zum 30. Juni 2024 ist dafür Zeit, sonst fällt man aus dem Register und darf keine politischen Kontakte mehr pflegen. Um das zu vereinfachen hat die Bundestagsverwaltung eine To-Do-Liste veröffentlicht, die man Punkt für Punkt abarbeiten kann.

Bildquellen

  • Deutscher Bundestag: pxhere.com
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