Was wird neu im Jahr 2022?

Im Gegensatz zum Vorjahr bringt dieser Jahreswechsel nicht so viele steuerliche Veränderungen. Dafür aber einige andere interessante Veränderungen und Ankündigungen, die Gemeinnützige beobachten sollten. Wir haben ein paar Punkte zusammengestellt.

Satzung und Mitgliederversammlung

Natürlich hat Corona auch die Vereinswelt noch im Griff. Deshalb gelten die Sonderregelungen beispielsweise für das Aufschieben von Mitgliederversammlungen noch bis Ende August 2022. Online-Versammlungen, Stimmabgabe ohne Anwesenheit und Umlaufbeschlüsse in Textform sind weiterhin möglich, auch wenn das so nicht in der Satzung vorgesehen ist. Vorstände können weiterhin auch ohne Satzungsregelung bis zur Neuwahl im Amt bleiben und der Verein damit geschäftsfähig. Mehr dazu auf Vereinsrecht aktuell.

Fördergeld für Veranstaltungen

In dem Zusammenhang sei auch auf das interessante Förderprogramm „Neustart miteinander“ des Landes NRW verwiesen. Dieses Programm soll Vereine des Bundeslandes nach den Lockdowns in der Corona-Krise bei der Durchführung von Veranstaltungen unterstützen. Noch bis zum 31. Mai 2022 können Förderanträge gestellt werden für Veranstaltungen, die bis Ende Juni 2022 durchgeführt werden, teilt der kommunalpolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Guido Déus mit: „Wenn wir wollen, dass das öffentliche Leben sich rasch wieder erholt, müssen wir das Ehrenamt als seinen Motor weiter antreiben. Unser Programm ist für viele Vereine die entscheidende Hilfe bei der Abwägung, ob sie eine Veranstaltung planen können oder absagen müssen.“

Hochwasser-Hilfe

Auch Betroffene des Hochwassers in NRW und Rheinland-Pfalz sollten die Fristen für die Hochwasser-Hilfen beachten. So teilt beispielsweise der Landessportbund NRW mit, dass er sein Soforthilfeprogramm in Höhe von 2.500 Euro pro Verein bis zum 31.März 2022 verlängert hat.

Für die staatlichen Wiederaufbauhilfen gilt als Frist für den Antrag aktuell der 30. Juni 2023. Es ist also genug Zeit, die Schäden zu taxieren und einen vollständigen Antrag bei den Behörden in Rheinland-Pfalz , NRW, Bayern oder Sachsen einzureichen.

Politische Beteiligung

Die Finanzverwaltung hat erneut den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert und die Regelungen zur politischen Betätigung von Vereinen neu gefasst. (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 12.01.2022, IV A 3-S 0062/21/10007:001). Danach gilt für Vereine, dass sie sich politisch betätigen dürfen, wenn sie auf die politische Meinungs- und Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen wollen und dies der Verfolgung ihrer steuerbegünstigten Zwecke dient und parteipolitisch neutral bleibt.

Unschädlich sind danach etwa die Einbringung von Fachwissen auf Aufforderung in parlamentarischen Verfahren oder gelegentliche Stellungnahmen zu tagespolitischen Themen im Rahmen der steuerbegünstigten Satzungszwecke. Eine derart dienende und damit ergänzende Einwirkung muss aber gegenüber der unmittelbaren Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Bei Verfolgung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke darf die Tagespolitik nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft stehen. Das heißt, ein Verein darf durchaus „vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen“ (z. B. ein Aufruf eines Sportvereins für Klimaschutz oder gegen Rassismus). Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungs- und Willensbildung, Gestaltung der öffentlichen Meinung oder Förderung politischer Parteien) ist weiterhin kein eigenständiger steuerbegünstigter Zweck.

Ins Lobbyregister eintragen

In dem Zusammenhang ist auch das gerade gestartete Lobbyregister zu nennen. Vereine, Verbände und Stiftungen, die in Kontakt mit Abgeordneten des Bundestags und Mitgliedern der Bundesregierung treten wollen, müssen sich hier bis zum 28. Februar 2022 registrieren. Für gemeinnützige Organisationen ist hier eine hohe Hürde eingebaut, denn sie müssen auch Menschen, die ihnen mindestens 20.000 Euro als Spende jährlich zur Verfügung stellen, namentlich mit Wohnsitz und Name nennen. Hier entsteht ein Nachteil zu gewerblichen Lobbyisten. Der kluge Vorschlag, das Prozedere der Initiative transparente Zivilgesellschaft zu übernehmen, wurde nicht ins Gesetz geschrieben. Danach hätte man den Spender oder die Spenderin erst angegeben müssen, wenn die Spende zehn Prozent der Gesamteinnahmen der Organisation ausmacht. Dann wäre nämlich erst von einem signifikanten Einfluss auf die Organisationsführung auszugehen. So werden wohl viele gemeinnützige Organisationen den Punkt unbeantwortet lassen und damit beispielsweise nicht als „Auskunftsperson“ an öffentlichen Anhörungen teilnehmen dürfen. Ob das wirklich so Anwendung findet, ist aber noch nicht klar.

Neues Spendentool bei Facebook geplant

Facebook hat auf dem Facebook Communities Summit angekündigt, zukünftig auch in FB-Gruppen Spenden möglich zu machen. Damit Gruppen attraktiver werden, soll es neue Gestaltungsmöglichkeiten geben, zum Beispiel auch Untergruppen für Spezialthemen oder auch die Möglichkeit, die Administratoren mit Zuwendungen zu unterstützen. Auch kostenpflichtige Untergruppen sollen möglich sein. In dem Zusammenhang soll auch das Fundraising-Tool zum Spenden sammeln in Gruppen einsetzbar werden. Aktuell wird das noch getestet.

Inflation und Stiftung

Die deutsche Bundesbank geht in einer zum Jahresende veröffentlichten Prognose davon aus, dass die Inflation 2022 in Deutschland bei 3,6 Prozent liegen wird. Das Zinsniveau wird dagegen weiter deutlich darunter erwartet. Für Stiftungen bedeutet das real einen Vermögensverlust. Sie sind aber zum Kapitalerhalt verpflichtet. Tobias Karow von stiftungsmarktplatz.de empfiehlt deshalb, die Anlagerichtlinie zu prüfen, neue Anlageklassen in Betracht zu ziehen und die Vermögensaufteilung breiter aufzustellen. Neue Anlagen sollten sorgfältig auf Rendite- und Risikoeigenschaften geprüft werden. Erwartet wird generell, dass sich Stiftungen auch stärker mit dem Thema Fundraising auseinandersetzen werden, um Mittel für Projekte zu gewinnen.

Bildquellen

  • Mann mit Fernglas: Helder Almeida, Fotolia.com
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