Die eingetragene Stiftung soll kommen

Aktuell tut sich eine Menge im Gemeinnützigkeitsrecht und im Stiftungsrecht. Aber nicht alles, was vorgeschlagen wird, ist sinnvoll und wird teilweise zu Recht kritisiert. Wir sortieren die Initiativen und zeigen den aktuellen Stand der Debatte.

„Das Engagement der Stiftungen hat sich jetzt ausgezahlt“, so kommentierte Prof. Dr. Joachim Rogall, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen, den gerade vorgelegten Referentenentwurf des Justizministeriums für ein bundeseinheitlich geregeltes Stiftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Tatsächlich finden sich viele Forderungen des Verbandes in dem Entwurf wieder. Der Verband erzeugte auch gehörigen Druck, als 1.200 Stiftungen per Brief bei der Bundesjustizministerin und regionalen Abgeordneten vorstellig wurden. Die Verbandskampagne „Stiftungsrechtsreform jetzt“ war ein Erfolg.


Neu: die eingetragene Stiftung

Aktuell werden zum Referentenentwurf die Verbände angehört. Es ist deshalb sogar damit zu rechnen, dass noch dieses Jahr das Stiftungsrecht im BGB steht und damit einheitliche Rechtsgrundlage wird. Herzstück dabei ist ein bundeseinheitliches öffentliches Stiftungsregister, in das sich Stiftungen eintragen müssen. Es soll vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführt werden. Aktuell war eine Eintragung in Landesregistern teilweise nicht einmal verbindlich. Außerdem konnten sich auch andere Rechtsformen als Stiftung bezeichnen. Deshalb ist geplant, die eingetragene Stiftung mit dem Kürzel e.S. oder die eingetragene Verbrauchsstiftung (e.VS.) einzuführen. Damit wird dann zwischen echten Stiftungen und beispielsweise Stiftungs-gGmbHs unterschieden. Anzumelden sind die Stiftung, deren Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigte besondere Vertreter. Ziel ist ein Register, das dem Handels- oder Vereinsregister vergleichbar, dass einen hohen Vertrauensschutz genießt Nach der Gesetzesbegründung soll auch die jeweilige Satzung im Stiftungsregister veröffentlicht sein. Auch Satzungsänderungen müssten eingetragen werden.

Neu ist auch, dass Stiftungen einfacher ihre Satzungen ändern, ja sich sogar auflösen können. Für eine Auflösung ist der Nachweis zu erbringen, dass der Stiftung die dauernde und nachhaltige Erfüllung ihres Zwecks unmöglich ist. Auch eine Zusammenlegung von Stiftungen soll leichter möglich sein.


Weitere Verbesserungswünsche

Der Bundesverband sieht aber auch Nachbesserungsbedarf. So empfiehlt er eine Übergangsfrist, damit die Stiftungen ihre Satzungen an das neue Bundesrecht anpassen können. Zudem regt der Verband eine Konkretisierung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes an. Aktuell ist das recht schwammig formuliert, sodass unklar bleibt, ob das Grundstockvermögen einer Stiftung nur nominal oder doch real ungeschmälert zu erhalten ist. Das hätte auch Auswirkungen auf die Kapitalanlage.

Der Gesetzesentwurf zum Stiftungsrecht stößt aber auf viel Gegenliebe. „Die Politik bringt damit ihre Wertschätzung gegenüber Stiftungen und die dort beschäftigten Menschen zum Ausdruck. Gerade in Zeiten der Corona-Krise ist dies ein wichtiges Zeichen für den Sektor“, so die neue Generalsekretärin des Bundesverbandes deutscher Stiftungen Kirsten Hommelhoff. An anderer Stelle tut sich die Politik viel schwerer – bei der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts.


Gemeinnützigkeitsrecht: Politische Betätigung immer noch unter Strafe

Gerade erst hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz erneut zahlreiche sinnvolle Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts vorgeschlagen. Die Liste der steuerlich anerkannten gemeinnützigen Zwecke soll um die Themen Klimaschutz, Freifunk, die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden und die Ortsverschönerung wachsen. Weiterhin ein Zankapfel ist aber die politische Betätigung von gemeinnützigen Vereinen.

Im ursprünglichen Entwurf zu den Forderungen des Bundesrates für eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechtes hatte noch der Satz gestanden: Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass „eine steuerbegünstigte Körperschaft bei der Verfolgung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke politisch tätig wird, wenn ihre steuerbegünstigte Tätigkeit mit einer politischen Zielsetzung verbunden ist“.

Doch genau dieser Vorschlag zu einer Änderung im Gemeinnützigkeitsrecht wurde als einziger von den CDU-geführten Ländern abgelehnt. Aktuell können Vereine deshalb weiterhin ihre Gemeinnützigkeit verlieren, wenn sie sich politisch äußern und befinden sich in permanenter Unsicherheit. „Wenn sich heute ein Sportverein oder ein Karnevalsverein zum Jahrestag des antisemitischen Anschlags von Halle äußert, riskiert er seine Gemeinnützigkeit“, kritisiert Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand des Allianz-Vereinsbündnisses „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ die fehlende Rechtssicherheit.

Keine zeitnahe Mittelverwendung mehr für kleine Vereine

Die Länder einigten sich aber auf sinnvolle Empfehlungen für das Jahressteuergesetz, das am 6. November verabschiedet werden soll. Da die Bundesregierung kaum Einwände gegen diese Vorschläge hatte, rechnen Experten damit, dass diese Vorschläge bereits 2021 wirksam werden. Sie sollen gerade kleinere Vereine entlasten. So sollen Vereine mit jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen werden. Damit würde auch ein Nachweis von Rücklagen solcher Vereine mit geringen Umsätzen entfallen. Eine deutliche Erleichterung für viele tausende Verein im Gemeinnützigkeitsrecht. Für Fundraising-affine Organisationen ebenfalls interessant ist, dass der vereinfachte Nachweis einer Spende künftig auch für Spenden bis 300 statt wie aktuell bis 200 Euro gelten soll. Es reicht also ein Einzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug. Auch die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale soll steigen. Man darf jetzt gespannt sein, wie viele dieser Vorschläge es nun tatsächlich in das Jahressteuergesetz 2021 schaffen.


Vorsicht bei Geschäftsführer-Gehältern

Eine wirklich wegweisende und gesetzlich verbindliche Entscheidung fällte der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 12. März 2020. Danach kann eine gemeinnützige GmbH, die eine unangemessen hohe Vergütung an ihren Geschäftsführer zahlt, ihre Gemeinnützigkeit verlieren. Vorausgegangen war ein Fall, in dem der Geschäftsführer einer gGmbH, die in der psychiatrischen Arbeit tätig ist, 283.235 Euro Brutto-Gehalt im Jahr 2010 erhalten hatte. Das Finanzamt hatte die Vergütungen bereits oft moniert und entzog nach einer vergleichenden Analyse mit ähnlichen Unternehmen der gGmbH die Gemeinnützigkeit wegen Mittelfehlverwendungen in mehreren Jahren.

Um die Gehaltshöhe festzulegen, dürfen künftig Gehaltsuntersuchungen zu Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, um eine Gehaltsbandbreite festzulegen. Das Urteil ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften. Es schafft die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen. Außerdem können diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Organisationen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Darlehensverträge, angewendet werden.

Bildquellen

  • Viele Veränderungen im Gemeinnützigkeitsrecht, Heimat des Stiftungsregisters – das Bundesamt für Justiz: Bundesamt für Justiz
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