Korrekte Spendenbescheinigung – keine Spendenhaftung

Fehler passieren immer, aber richtig bitter können sie werden, wenn man dafür auch persönlich haften muss, so zum Beispiel für falsch ausgestellt Spendenbescheinigungen. Die sogenannte Spendenhaftung ist für viele gemeinnützige Organisationen nicht ungefährlich.

Fehlerhafte Zuwendungsbestätigungen oder falsch verwendete Spendengelder lösen eine Haftung nach § 10b Abs. 4 Einkommenssteuergesetzt (EstG) aus. Der Staat will den Steuerschaden, der so entsteht, ersetzt haben. Die Haftungshöhe liegt bei 30 Prozent der Spendenbeträge. Wenn die Spende von einer Firma kommt, kommen sogar noch 15 Prozent für die entgangene Gewerbesteuer hinzu. Das ist nicht gerade wenig. Eine Spendenbescheinigung muss nämlich nicht nur nach amtlichem Vordruck erstellt werden. Sie muss auch inhaltlich richtig und das Geld korrekt verwendet sein. Ist das nicht der Fall, kommt es zu Spendenhaftung. Dabei gibt es verschiedene Fehlermöglichkeiten.

Spenden, die keine sind

Erste Möglichkeit ist die sogenannte Ausstellerhaftung. Dabei bekommt die spendende Person eine Zuwendungsbestätigung (ZWB) ausgestellt, auf die sie gar kein Anrecht hat. Beliebt sind zum Beispiel Spenden für Leistungen, für die eigentlich eine Gegenleistung erfolgt. Auf der Website des Studentenwerks Marburg war am 19. November 2014 beispielsweise Folgendes zu lesen: „Für die Fahrgeschäfte der Kirmes stellte das Studentenwerk Marburg die Fläche rund um das zentral gelegene Studentenhaus zur Verfügung. Als Dankeschön dafür überreichte Adi Ahlendorf im Namen der Schausteller heute eine Spende in Höhe von 1.000 Euro für den ‘Mensa-Service’ des Studentenwerks.“ Mittlerweile hat man offenbar kommunikativ dazugelernt, denn die Spende wird nicht mehr mit Bezug auf die Vermietung für die Innenstadtkirmes geleistet. Doch legal wird die Spendenbescheinigung dadurch auch nicht. Denn eigentlich ist es zumindest vermietungsähnlich und daher streng genommen keine Spende.

Fehlerquelle Sachspendenquittung

Auch bei Sachspenden ist die Spendenbescheinigung ein Knackpunkt. Oft moniert das Finanzamt hier zu hoch ausgestellte Spendensummen. Die Gesetzeslage bei den Sachspenden ist auch ziemlich kompliziert. Neuwertige Sachspenden dürfen beispielsweise nur zum Preis gespendet werden, der in den Büchern steht. Also zum Einkaufs- und nicht zum Ladenpreis. Auch bei Aufwandsspenden, also Leistungen, die für den Verein unentgeltlich erbracht werden, gibt es Tücken. Sicher geht man, wenn ein Vertrag oder ein konkretes Angebot vorliegt, aus dem die Einstandskosten und nur diese hervorgehen. Dann kann man das sauber nachweisen.

Ein beliebter Fehler sind auch Ungenauigkeiten. Bei Sammelbestätigungen müssen in der Anlage alle einzelnen Spenden aufgeführt werden und die Gesamtsumme muss identisch mit der Summe auf der Bestätigung sein. Bei Rechenfehlern greift auch hier die Ausstellerhaftung. Auf der Sammelbestätigung muss auch ausdrücklich vermerkt sein, dass dem Spender keine weiteren Einzelbestätigungen ausgestellt wurden. Übrigens: Auch ein Dankeschön hat auf der ZWB nichts zu suchen. Maximal die Rückseite darf dafür verwendet werden.

Spendenmittel richtig einsetzen

Bei der Veranlasserhaftung klärt das Finanzamt, ob die Mittel auch steuerbegünstigt eingesetzt wurden. Beliebte Angriffspunkte sind hier Spenden, die statt im ideellen Bereich des Vereins im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt werden. So ist beispielsweise der Einsatz von Spendenmitteln für das Vorrichten selbst genutzter Vereinsräume in denen dann beispielsweise eine Schuldnerberatung oder Kinderbetreuung stattfindet okay. Aber eine Renovierung des Nebenraumes mit Spendenmitteln, der dann an einen Einzelhändler vermietet wird, nicht.

Wer haftet eigentlich?

Bei der Ausstellerhaftung haftet die gemeinnützige Körperschaft selbst. Allerdings nur, sofern ihr Vorstand grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat. Bei der Veranlasserhaftung haftet die Non Profit-Organisation primär selbst. Kann das Finanzamt die Gelder aber dort nicht eintreiben, kann auch auf den Vorstand zugegriffen werden. Allerdings auch nur, wenn dieser ebenfalls grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat.

Ist man als Vorstand also fein raus? Mitnichten. Stefan Winheller, Fachanwalt für Steuerrecht, macht in einem Video zur Spendenhaftung klar, dass eine Innenhaftung droht. Denn die Organisation ist verpflichtet, ihren Vorstand in Regress für den Schaden zu nehmen. Vorbeugen kann man hier, wie der Versicherungsfachmann Thomas Grosjean in seinem gerade erschienenen Buch „Brauchen wir nicht -Versicherungsschutz für Vereine“ beschreibt, durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Klassische Vorbeugemaßnahmen sind aber auch Weiterbildung bei Steuerthemen, Vier-Augen-Prinzip, oder bei größeren Organisationen ein Compliance-Management-System, das solchen Problemen vorbeugt.

Wird der Fehler bei der Ausstellung einer Spendenbescheinigung rechtzeitig festgestellt, also vor der Einreichung der ZWB durch die spendende Person beim Finanzamt, kann die ZWB einfach zurückgefordert und korrekt ausgestellt werden. Wird eine korrigierte ZWB ausgestellt, sollte der Bezug zur zuerst ausgestellten ZWB vermerkt sein.

Bildquellen

  • Hilfe Zuwendungsbescheinigung: SB-Arts Media / AdobeStock
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